BGH - Urteil vom 30.08.2011
X ZR 55/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; VOB2006 § 25a Nr. 3 /A/;
Fundstellen:
MDR 2011, 1415
NZBau 2012, 46
WM 2012, 765
ZfBR 2012, 25
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 39/06
OLG Koblenz, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 354/07

Anforderungen an das Bestehen eines grenzüberschreitenden Interesses an einem öffentlichen Auftrag

BGH, Urteil vom 30.08.2011 - Aktenzeichen X ZR 55/10

DRsp Nr. 2011/18052

Anforderungen an das Bestehen eines grenzüberschreitenden Interesses an einem öffentlichen Auftrag

a) Zur Beurteilung der Frage, ob an einem öffentlichen Auftrag ein grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Auftrag nach den konkreten Marktverhältnissen, das heißt mit Blick auf die angesprochenen Branchenkreise und ihre Bereitschaft, Aufträge gegebenenfalls in Anbetracht ihres Volumens und des Ortes der Auftragsdurchführung auch grenzüberschreitend auszuführen, für ausländische Anbieter interessant sein könnte.b) Bei der Zulassung von Nebenangeboten werden die Grundfreiheiten des Primärrechts der Europäischen Union und die Gebote der Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz gewahrt, wenn in den Vergabeunterlagen vorgegeben wird, dass Ausführungsvarianten eindeutig und erschöpfend beschrieben werden und alle Leistungen umfassen müssen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind, und dass bei nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelten Leistungen im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistungen zu machen sind.

Tenor