OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2023
7 A 2642/21
Normen:
BauO NRW § 70; BauGB § 34;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1463/19

Anforderungen an Darlegung des Auszugs aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte zur Bescheidungsfähigkeit für die Erteilung einer Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2023 - Aktenzeichen 7 A 2642/21

DRsp Nr. 2023/1148

Anforderungen an Darlegung des Auszugs aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte zur Bescheidungsfähigkeit für die Erteilung einer Baugenehmigung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 70; BauGB § 34;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen und zur Begründung tragend ausgeführt: Der Bauantrag sei nicht bescheidungsfähig. Der vorgelegte Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte stelle nicht die Umgebung im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück dar, er sei ferner nicht beglaubigt; der vorgelegte Lageplan sei nicht erkennbar auf der Grundlage eines Ausdrucks aus einer beglaubigten Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt; diese Angaben seien auch bei einem Antrag auf eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung erforderlich. Das dagegen gerichtete Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht dargetan.