Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen und zur Begründung tragend ausgeführt: Der Bauantrag sei nicht bescheidungsfähig. Der vorgelegte Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte stelle nicht die Umgebung im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück dar, er sei ferner nicht beglaubigt; der vorgelegte Lageplan sei nicht erkennbar auf der Grundlage eines Ausdrucks aus einer beglaubigten Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt; diese Angaben seien auch bei einem Antrag auf eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung erforderlich. Das dagegen gerichtete Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. §
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|