OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.01.2016
8 A 10535/15.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 8; DWDG § 4; DWDG § 5; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; LuftVG § 18a Abs. 1 S. 2; ROG § 3 Abs. 1 Nr. 6; ROG § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1; VwGO § 113 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2016, 354
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 869/14

Anfechtungsklage der Bundesrepublik Deutschland (BRD) gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von drei Windkraftanlagen; Geltendmachung einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Wetterradarstation durch die Genehmigung von Windkraftanlagen; Voraussetzungen einer umfassenden Abwägung des öffentlichen Belangs aus § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 Baugesetzbuch (BauGB) bei der Teilfortschreibung eines regionalen Raumordnungsplans

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 8 A 10535/15.OVG

DRsp Nr. 2016/1577

Anfechtungsklage der Bundesrepublik Deutschland (BRD) gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von drei Windkraftanlagen; Geltendmachung einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Wetterradarstation durch die Genehmigung von Windkraftanlagen; Voraussetzungen einer umfassenden Abwägung des öffentlichen Belangs aus § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 Baugesetzbuch (BauGB) bei der Teilfortschreibung eines regionalen Raumordnungsplans

1. Die Bundesrepublik Deutschland ist als Trägerin des Deutschen Wetterdienstes zur klageweisen Geltendmachung einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Wetterradarstation durch die Genehmigung von Windkraftanlagen befugt.2. Zu den Voraussetzungen einer umfassenden Abwägung des öffentlichen Belangs aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB bei der Teilfortschreibung eines regionalen Raumordnungsplans.3. Dem Deutschen Wetterdienst kommt weder in Bezug auf das Vorliegen einer "Störung der Funktionsfähigkeit" eines Wetterradars i. S., v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB noch hinsichtlich der Frage des Entgegenstehens einer solchen Störung i. S. v. § 35 Abs.1 BauGB ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.