OLG Hamburg - Beschluss vom 22.06.2022
15 U 137/21
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 139 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2023, 278
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 87/21

Anfechtung einer abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen falscher Angaben des abmahnenden Verbandes zur Zahl der ihm angehörenden branchenähnlichen UnternehmenDarlegung- und Beweislast hinsichtlich der AktivlegitimationUmfang der gerichtlichen Hinweispflicht

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen 15 U 137/21

DRsp Nr. 2023/3017

Anfechtung einer abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen falscher Angaben des abmahnenden Verbandes zur Zahl der ihm angehörenden branchenähnlichen Unternehmen Darlegung- und Beweislast hinsichtlich der Aktivlegitimation Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht

1. Eine auf eine Abmahnung hin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung ist gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechtbar, wenn der abmahnende Verband falsche tatsächliche Angaben zu seiner Aktivlegitimation gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG macht (hier: zur Zahl der ihm angehörenden branchenähnlichen Unternehmen). 2. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung steht dem späteren Einwand des Unterlassungsschuldners nicht entgegen, er sei vom Anspruchsteller mit der Abmahnung über das Bestehen von dessen Aktivlegitimation arglistig getäuscht worden. Insbesondere muss es der Unterlassungsschuldner nicht auf einen Gerichtsprozess über den Unterlassungsanspruch ankommen lassen, um die Frage der Aktivlegitimation des Anspruchstellers zu klären.