LG Hamburg, vom 07.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 87/21
Anfechtung einer abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen falscher Angaben des abmahnenden Verbandes zur Zahl der ihm angehörenden branchenähnlichen UnternehmenDarlegung- und Beweislast hinsichtlich der AktivlegitimationUmfang der gerichtlichen Hinweispflicht
OLG Hamburg, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen 15 U 137/21
DRsp Nr. 2023/3017
Anfechtung einer abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen falscher Angaben des abmahnenden Verbandes zur Zahl der ihm angehörenden branchenähnlichen UnternehmenDarlegung- und Beweislast hinsichtlich der AktivlegitimationUmfang der gerichtlichen Hinweispflicht
1. Eine auf eine Abmahnung hin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung ist gemäß § 123 Abs. 1BGB wegen arglistiger Täuschung anfechtbar, wenn der abmahnende Verband falsche tatsächliche Angaben zu seiner Aktivlegitimation gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2UWG macht (hier: zur Zahl der ihm angehörenden branchenähnlichen Unternehmen).2. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung steht dem späteren Einwand des Unterlassungsschuldners nicht entgegen, er sei vom Anspruchsteller mit der Abmahnung über das Bestehen von dessen Aktivlegitimation arglistig getäuscht worden. Insbesondere muss es der Unterlassungsschuldner nicht auf einen Gerichtsprozess über den Unterlassungsanspruch ankommen lassen, um die Frage der Aktivlegitimation des Anspruchstellers zu klären.
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