Amtshaftung wegen Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde
OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.12.1998 - Aktenzeichen 6 U 12/98
DRsp Nr. 2001/5021
Amtshaftung wegen Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde
Einem Bauherrn steht ein Amtshaftungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde unter dem Gesichtspunkt nicht zu, daß diese gegen die von dem gestellten Bauantrag abweichende Bauausführung durch eine von dem Bauherrn beauftragten Bauunternehmer nicht eingeschritten ist.