OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2022
18 A 486/22
Normen:
VwGO § 173 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 429
D_V 2022, 560
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 7173/21

Amtliche Unwetterwarnung als erheblicher Grund für eine beantragte Terminsverlegung einer mündlichen Verhandlung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 18 A 486/22

DRsp Nr. 2022/4680

Amtliche Unwetterwarnung als erheblicher Grund für eine beantragte Terminsverlegung einer mündlichen Verhandlung

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Berufung ist wegen der geltend gemachten und dargelegten Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Darlegung des Gehörsverstoßes entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat - ohne entsprechenden prozessualen Anforderungen zu unterliegen - aufgezeigt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Macht der Verfahrensbeteiligte geltend, er habe sich in der mündlichen Verhandlung zu dem gesamten Prozessstoff nicht äußern können, ist es nicht erforderlich, Ausführungen dazu zu machen, was er noch vorgetragen hätte.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 -, juris, Rn. 2 m. w. N.