Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Die Berufung ist wegen der geltend gemachten und dargelegten Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß §
Die Darlegung des Gehörsverstoßes entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat - ohne entsprechenden prozessualen Anforderungen zu unterliegen - aufgezeigt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Macht der Verfahrensbeteiligte geltend, er habe sich in der mündlichen Verhandlung zu dem gesamten Prozessstoff nicht äußern können, ist es nicht erforderlich, Ausführungen dazu zu machen, was er noch vorgetragen hätte.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 -
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