LG Düsseldorf, vom 12.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 186/00
Akkzessorität von Vertragsstrafenabrede zu ErfüllungsanspruchZur Anwendbarkeit des § 341 auf eine Vertragsstrafenvereinbarung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2002 - Aktenzeichen 5 U 238/00
DRsp Nr. 2002/11747
Akkzessorität von Vertragsstrafenabrede zu ErfüllungsanspruchZur Anwendbarkeit des § 341 auf eine Vertragsstrafenvereinbarung
1.Eine Vertragsstrafenabrede kann ein Kläger nur solange verlangen, so lange ihm ein Erfüllungsanspruch zusteht.2. Vereinbaren die Parteien nach dem Erlöschen des ursprünglichen Anspruchs, vertraglich einen neuen Erfüllungsanspruch, gilt die Vertragsstrafenabrede nur dann, wenn dies eindeutig vereinbart ist.3. Auf die Vertragsstrafenvereinbarung findet die Regelung des § 341 Anwendung. Von daher muss sich der Schadensersatzberechtigte eine bereits zuerkannte Vertragsstrafe auf einen Schadensersatzanspruch wegen eines Nichterfüllungschadens aus § 635BGB nicht anrechnen lassen