OLG Rostock - Beschluss vom 25.01.2021
2 U 9/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; UKlaG § 1; UWG § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 131/20

AGB für EnergielieferungsverträgeEigenschaft als Verwender von AGBWirtschaftliches Eigeninteresse an einer Verwendung von AGB

OLG Rostock, Beschluss vom 25.01.2021 - Aktenzeichen 2 U 9/20

DRsp Nr. 2022/219

AGB für Energielieferungsverträge Eigenschaft als Verwender von AGB Wirtschaftliches Eigeninteresse an einer Verwendung von AGB

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 28.07.2020, Az.: 3 O 131/20, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; UKlaG § 1; UWG § 13 Abs. 3;

Gründe:

1.

Die Berufung kann aus Sicht des Senats keinen Erfolg haben. Das landgerichtliche Urteil begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

a)