AG Göttingen vom 25.09.1996
22 C 541/95
Normen:
BGB §§ 632, 315 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 514

AG Göttingen - 25.09.1996 (22 C 541/95) - DRsp Nr. 1998/2995

AG Göttingen, vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 22 C 541/95

DRsp Nr. 1998/2995

Verabredet der Architekt mit dem Bauherrn, daß seine Leistungen nach Stunden abgerechnet weden, so muß er eine nachprüfbare und übersichtliche Abrechnung erstellen, aus der sich die vorgenommenen Tätigkeiten im einzelnen ergeben. Kommt er dieser Darlegungslast nicht nach, so kann das Gericht in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB eine angemessene Vergütung festsetzen.

Normenkette:

BGB §§ 632, 315 ;
Fundstellen
BauR 1997, 514