AG Göttingen - 25.09.1996 (22 C 541/95) - DRsp Nr. 1998/2995
AG Göttingen, vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 22 C 541/95
DRsp Nr. 1998/2995
Verabredet der Architekt mit dem Bauherrn, daß seine Leistungen nach Stunden abgerechnet weden, so muß er eine nachprüfbare und übersichtliche Abrechnung erstellen, aus der sich die vorgenommenen Tätigkeiten im einzelnen ergeben. Kommt er dieser Darlegungslast nicht nach, so kann das Gericht in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3BGB eine angemessene Vergütung festsetzen.