Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.06.2020 - 14c
"Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, untersagt
1.im Rahmen von geschäftlichen Handlungen im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Ausgleichszahlung gegenüber Fluggästen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nachfolgende Aussagen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
"[ASt] zeigt sich jedoch immer noch unkooperativ und streitet ab, dass Sie eine berechtigte Forderung haben.",
wenn dies im Rahmen einer E-Mail-Ansprache an Kunden wie folgt geschieht:
2.
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