OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.01.2019
2 D 63/17.NE
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;

Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie; Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage; Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 2 D 63/17.NE

DRsp Nr. 2019/2754

Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie; Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage; Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung

1. Möglicher Gegenstand einer prinzipalen Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog ist auch die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen.2. Bei der Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich des Gemeindegebietes erstreckt. Die planerische Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten.