VGH Bayern - Urteil vom 21.06.2021
1 N 19.1031
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;

Änderung des Bebauungsplans mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan hinsichtlich Nachbarschutzes; Bestandskraft einer erteilten Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhuases und Geschäftshauses mit einer Schankwirtschaft und Speisewirtschaft

VGH Bayern, Urteil vom 21.06.2021 - Aktenzeichen 1 N 19.1031

DRsp Nr. 2021/10706

Änderung des Bebauungsplans mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan hinsichtlich Nachbarschutzes; Bestandskraft einer erteilten Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhuases und Geschäftshauses mit einer Schankwirtschaft und Speisewirtschaft

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. .... "Wohn- und Geschäftshaus mit Parken an der E.straße", den die Antragsgegnerin am 24. April 2018 als Satzung beschlossen und am 24. Mai 2018 bekannt gemacht hat.