OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 01.02.2000 10 B 2092/99
Normen:
BauO-NW § 6 Abs. 15 ;
Fundstellen:
BRS 63, 640
BauR 2000, 1463
IBR 2000, 287
Änderung der Nutzung grenzständiger Gebäude
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 01.02.2000 - Aktenzeichen 10 B 2092/99
DRsp Nr. 2000/5539
Änderung der Nutzung grenzständiger Gebäude
Die Nutzungsänderung eines Gebäudes wirft die Frage der Genehmigungsfähigkeit auch im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsflächen neu auf, wenn die beantragte neue Nutzung nicht mehr vom Bestandsschutz der alten Nutzung gedeckt ist. Bei der Würdigung nachbarlichern Belange ist dabei entscheidend, ob die neue Nutzung gerade wegen der Verringerung der Abstandsfläche für den Nachbarn unzumutbar ist (hier: Nutzung eines Feuerwehrgerätehauses als Gebetshaus einer Baptistengemeinde).