OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.02.2022
2 L 5/22
Normen:
VwGO § 43 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 7 und S. 3;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 07.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 72/19

Änderung der Festsetzungen des Flächennutzungsplans

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 2 L 5/22

DRsp Nr. 2022/4015

Änderung der Festsetzungen des Flächennutzungsplans

Unmittelbarer Rechtsschutz von Individualklägern gegen einen Flächennutzungsplan oder einzelne Darstellungen eines Flächennutzungsplans ist grundsätzlich nicht zulässig, und zwar weder in einem Normenkontrollverfahren noch im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO oder einer allgemeinen Leistungsklage.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 7. Dezember 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 43 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 7 und S. 3;

Gründe

I.