OLG Dresden - Urteil vom 01.03.2000
11 U 2968/98
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 7;
Fundstellen:
BauR 2001, 810
NJW-RR 2001, 664
OLGR-Dresden 2001, 48
OLGReport-Dresden 2001, 48
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3-O-4761/98

Änderung der Ausführung aufgrund direkter Verhandlungen zwischen Subunternehmer und Bauherr

OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 11 U 2968/98

DRsp Nr. 2001/6456

Änderung der Ausführung aufgrund direkter Verhandlungen zwischen Subunternehmer und Bauherr

»Der Subunternehmer verletzt seine vertraglichen Nebenpflichten gegenüber seinem Auftraggeber, wenn er das Vertragssoll durch direkte Verhandlungen mit dem Planer des Bauherrn abweichend vom üblichen Stand der Technik konkretisiert, ohne dies seinem Auftraggeber mitzuteilen. Kann wegen dieser unterlassenen Mitteilung der Auftraggeber sich gegen das Nachbesserungsverlangen des Bauleiters des Bauherrn nicht wehren, muss der Subunternehmer die Nachbesserungskosten ersetzen, die seinem Auftraggeber durch Anpassung der Leistung an den üblichen Stand der Technik entstehen, obwohl die Werkleistung selbst dem konkretisierten Vertragssoll entsprach.«

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 7;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung restlichen Werklohns aus einem gekündigten Bauvertrag.

Am 19.06./04.07.1996 schlossen die Klägerin als Subunternehmerin und die Beklagte als Auftraggeberin auf der Grundlage des klägerischen Angebots vom 04.07.1996 und unter Einbeziehung der VOB/B einen Einheitspreisvertrag über Arbeiten an Fenstern, Türen sowie Fassade des Kreiskrankenhauses . Bauherrin und Vertragspartnerin der Beklagten war das Landratsamt, welches durch die GmbH (künftig: ) vertreten wurde; Bauleiterin für die Bauherrin war die Zeugin, zuständiger Architekt Herr .