Der vom Bauherrn bestellte Architekt ist jedenfalls dann der richtige Empfänger für die Vorbehaltserklärung, wenn er mit der Bauabrechnung befaßt ist und mit Wissen und Wollen des Bauherrn oder zumindest unter dessen Duldung mit den Bauhandwerkern die Auseinandersetzung über deren Werklohnforderung führt.