OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.12.2020
8 B 11336/20.OVG
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; BauNVO § 20 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2021, 665
DVBl 2021, 1107
DÖV 2021, 410
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 2908/20

achbarrechtlicher Anordnungsanspruch gegen Neubau mit Verstoß gegen von Baugenehmigung umfasster Bauhöhe

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 8 B 11336/20.OVG

DRsp Nr. 2021/451

achbarrechtlicher Anordnungsanspruch gegen Neubau mit Verstoß gegen von Baugenehmigung umfasster Bauhöhe

1. Die Verweisung in § 20 Abs. 1 BauNVO (zuvor § 18 BauNVO 1968) auf den landesrechtlichen Vollgeschossbegriff ist als "statische Verweisung" zu verstehen (im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 19. August 1993 - 1 A 11759/92.OVG -, ESOVGRP).2. Verstößt ein Bauvorhaben gegen die Festsetzung eines Bebauungsplans, so wird der davon betroffene Nachbar in seinem Anspruch auf zumindest fehlerfreie Würdigung seiner nachbarlichen Interessen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB verletzt, solange die für die Zulassung des Vorhabens notwendige Befreiung nicht tatsächlich und fehlerfrei erteilt worden ist; das bloße Vorliegen einer Befreiungslage genügt nicht (im Anschluss an OVG RP, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 1 B 11356/09.OVG -, DVBl. 2010, 659).

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Oktober 2020 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. Mai 2020 angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; BauNVO § 20 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2;