Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Oktober 2020 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. Mai 2020 angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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