Die beiden Vorkaufsrechtsausübungsverfügungen der Beklagten vom 15.05.2019, ihr weiterer Bescheid vom 17.06.2019 und ihre beiden Widerspruchsbescheide vom 02.12.2020 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Beklagte anlässlich des Verkaufs zweier landwirtschaftlicher Grundstücke in einem Umlegungsgebiet am Rande des Stadtteils X.
Die Klägerin ist ein seit dem Jahr 1979 bestehendes Immobilienunternehmen, das in der Region bereits über 6.000 Eigentumswohnungen erstellt und verkauft hat.
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