BGH - Urteil vom 11.02.1999
VII ZR 399/97
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2, § 8 Nr. 6, § 14, § 16 Nr. 1, Nr. 2; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1628
BGHR VOB/B § 16 Nr. 1 Abschlagszahlung 1
BGHR VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2 Kündigung 1
BGHR ZPO § 139 Hinweispflicht 4
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 47
BGHZ 140, 365
BauR 1999, 635
DB 1999, 1008
DRsp I(138)867-I5c
MDR 1999, 671
NJW 1999, 1867
WM 1999, 811
ZfBR 1999, 196
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Abweisung der Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung; Abrechnung von Abschlagszahlungen

BGH, Urteil vom 11.02.1999 - Aktenzeichen VII ZR 399/97

DRsp Nr. 1999/3321

Abweisung der Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung; Abrechnung von Abschlagszahlungen

»a) Wird die Abweisung einer Klage auf Zahlung der sich aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B ergebenden Vergütung auf eine nicht prüffähige Abrechnung und damit auf fehlende Fälligkeit gestützt, muß sie als zur Zeit unbegründet erfolgen; die Klage darf nicht wegen fehlender Substantiierung des Anspruchs als endgültig unbegründet abgewiesen werden (im Anschluß an BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93 = BGHZ 127, 254). b) Eine Klage auf Zahlung der sich aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B ergebenden Vergütung kann nicht mangels Vorlage einer prüffähigen Rechnung abgewiesen werden, wenn der Auftragnehmer bestimmte kalkulatorische Aufwendungen als erspart mit der Behauptung abgezogen hat, weitere Aufwendungen seien nicht erspart, und der Auftraggeber lediglich den Umfang der benannten Aufwendungen bestreitet. c) Welche Anforderungen an eine prüffähige Schlußrechnung zu stellen sind, hängt vom Einzelfall ab. Das Gericht hat den Auftragnehmer unmißverständlich darauf hinzuweisen, welche Anforderungen seiner Ansicht nach noch nicht erfüllt sind und dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, dazu ergänzend vorzutragen. Allgemeine, pauschale oder mißverständliche Hinweise auf die fehlende Prüfbarkeit genügen nicht.