OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.08.2022
8 A 3753/18
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-4; BImSchG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1899/17

Abwehr von Beeinträchtigungen durch eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung des Streetball-Platzes durch Schließung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2022 - Aktenzeichen 8 A 3753/18

DRsp Nr. 2022/12058

Abwehr von Beeinträchtigungen durch eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung des Streetball-Platzes durch Schließung

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-4; BImSchG § 3 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt.

Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu I.). Die Rechtssache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (dazu II.). Die ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu III.) und der Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (dazu IV.) sind schon nicht hinreichend dargelegt.