BVerwG - Beschluß vom 12.02.1988
4 NB 4.88
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 7; BNatSchG § 3 Abs. 1; BNatSchG § 4 S. 3; GG Art. 28 Abs. 1;
Fundstellen:
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 22
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 24.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 422/86

Abwägungskompetenz hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege; Unzulässigkeit gemeindlicher Planungszusagen

BVerwG, Beschluß vom 12.02.1988 - Aktenzeichen 4 NB 4.88

DRsp Nr. 2009/19815

Abwägungskompetenz hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege; Unzulässigkeit gemeindlicher Planungszusagen

1. Aus § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB folgt nicht, daß die Gemeinde eine "originäre" Abwägungskompetenz hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege besitzt. Vielmehr ergibt sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz, daß die Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Belange grundsätzlich eine Aufgabe der staatlichen Naturschutzbehörden ist (vgl. §§ 3 Abs. 1, 4 Satz 3 BNatSchG). 2. Planungszusagen einer Gemeinde sind bauplanungsrechtlich unzulässig und damit nichtig.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 7; BNatSchG § 3 Abs. 1; BNatSchG § 4 S. 3; GG Art. 28 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die antragstellenden Grundeigentümer haben im Normenkontrollverfahren beantragt, die Nichtigkeit der die vom Regierungspräsidium K erlassenen Landschaftsschutzverordnung "Taglöhnergärten" vom 27. November 1985 (bad.-württ. GBl S. 423) festzustellen. Sie haben neben Verfahrensmängeln auch inhaltliche Fehler geltend gemacht. Sie sehen sich insbesondere in ihrem Vertrauen auf die Bebaubarkeit ihrer Grundstücke enttäuscht.