BVerwG - Beschluss vom 31.01.2011
7 B 55.10
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BauGB § 38; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 6 Abs. 1; VwVfG § 74 Abs. 2 S. 2; WHG § 68;
Fundstellen:
NVwZ 2011, 567
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 3379/07
VG Düsseldorf, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5550/05

Abwägungserheblichkeit im Planfeststellungsverfahren von Lärm unterhalb der einschlägigen Grenzwerte; Auflagen zur Reduzierung von die Grenzwerte der TA-Lärm nicht überschreitenden Lärm im Rahmen eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

BVerwG, Beschluss vom 31.01.2011 - Aktenzeichen 7 B 55.10

DRsp Nr. 2011/3934

Abwägungserheblichkeit im Planfeststellungsverfahren von Lärm unterhalb der einschlägigen Grenzwerte; Auflagen zur Reduzierung von die Grenzwerte der TA-Lärm nicht überschreitenden Lärm im Rahmen eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

Auch Lärm unterhalb der einschlägigen Grenzwerte ist im Planfeststellungsverfahren grundsätzlich abwägungserheblich (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). Deshalb können auch in einem wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, mit dem eine Nassauskiesung zugelassen wird, Auflagen zur Reduzierung von Lärm, der die Grenzwerte der TA-Lärm nicht überschreitet, getroffen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 EUR festgesetzt

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BauGB § 38; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 6 Abs. 1; VwVfG § 74 Abs. 2 S. 2; WHG § 68;

Gründe

I