OVG Niedersachsen - Beschluss vom 08.05.2006
1 ME 7/06
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 35 Abs. 3 ; NBauO § 69 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1442
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 5346/05

Abwägung, Gebot der Rücksichtnahme, Heuballen, privilegierter Landwirt, schikanierende Baumaßnahmen, Standortwahl

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.05.2006 - Aktenzeichen 1 ME 7/06

DRsp Nr. 2008/6846

Abwägung, Gebot der Rücksichtnahme, Heuballen, privilegierter Landwirt, schikanierende Baumaßnahmen, Standortwahl

»Lagert ein Landwirt Heuballen bis zu einer Höhe von 4,50 m unmittelbar gegenüber einer Neubausiedlung, kann dies trotz der Privilegierung des Landwirts gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen (Verbot schikanierender Baumaßnahmen).«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 35 Abs. 3 ; NBauO § 69 Abs. 6 ;

Gründe: