OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.06.2022
10 D 19/20.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;

Abwägung der öffentlichen und privaten Belange i.R.d. Aufstellung eines Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.06.2022 - Aktenzeichen 10 D 19/20.NE

DRsp Nr. 2022/9761

Abwägung der öffentlichen und privaten Belange i.R.d. Aufstellung eines Bebauungsplans

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. „Q.-I.-Straße“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie sind Miteigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks M. F. 4.

Das circa 9 ha große Plangebiet liegt nördlich des Gemeindezentrums zwischen der J. Straße im Osten, der U.-straße und des X. im Westen, dem L. im Norden und einer Wegeverbindung südlich der Straße C. im Süden. Es handelt sich nach der Planbegründung um ein beliebtes, ortsnahes, relativ locker bebautes Wohnquartier mit teilweise erheblichen Baulandreserven und erhaltenswerten Großbäumen.