OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.02.2021
7 D 86/18.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BImSchG § 41 Abs. 1;

Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander im Hinblick auf die Lärmschutzbelange der Plangebietsnachbarschaft; Festsetzung einer Verkehrsfläche und der Straßenbegrenzungslinien zur Erweiterung der Uniklinik im Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 7 D 86/18.NE

DRsp Nr. 2021/4276

Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander im Hinblick auf die Lärmschutzbelange der Plangebietsnachbarschaft; Festsetzung einer Verkehrsfläche und der Straßenbegrenzungslinien zur Erweiterung der Uniklinik im Bebauungsplan

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 1000 S - Erweiterung Uniklinik - der Stadt B. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BImSchG § 41 Abs. 1;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1000 S - Erweiterung Uniklinik -, der eine Verkehrsfläche und Straßenbegrenzungslinien festsetzt.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks L. straße 00 in B. (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000). Das Grundstück grenzt unmittelbar an den Planbereich und ist mit einem u. a. vom Antragsteller bewohnten Wohnhaus (3 Eigentumswohnungen) bebaut. Das Grundstück befindet sich in Sichtweite zur B1. Universitätsklinik, deren Erweiterung der streitgegenständliche Bebauungsplan vorbereiten soll.