OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.08.2022
10 D 9/20.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 20 Abs. 3 S. 2;

Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander hinsichtlich Wirksamkeit eines Bebauungsplans; Ermittlung des auf die Wohnbebauung einwirkenden Gewerbelärms

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2022 - Aktenzeichen 10 D 9/20.NE

DRsp Nr. 2022/13697

Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander hinsichtlich Wirksamkeit eines Bebauungsplans; Ermittlung des auf die Wohnbebauung einwirkenden Gewerbelärms

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. - Nördlich H.-straße - der Stadt E. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 20 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. - Nördlich H.-straße - der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer der im südöstlichen Bereich des Plangebiets gelegenen Grundstücke H.-straße 67 und 69, die unter anderem für eine Tankstelle mit 24-Stunden-Betrieb, einen Lackier- und Karosseriebetrieb, eine Textilreinigung und Büros genutzt werden.