OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.11.2016
2 K 48/15
Normen:
FStrG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FStrG § 17 S. 2; FStrG § 17a Nr. 7 S. 1; FStrG § 17e Abs. 6; FStrG § 19 Abs. 2; BImSchG § 47; 39. BImSchV § 27;

Abwägung der Bewältigung der Verkehrslärmproblematik i.R.d. Neubaus der B 79 Ortsumgehung Halberstadt-Harsleben; Einhaltung der Grenzwerte der Luftschadstoffe; Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.11.2016 - Aktenzeichen 2 K 48/15

DRsp Nr. 2017/10737

Abwägung der Bewältigung der Verkehrslärmproblematik i.R.d. Neubaus der B 79 Ortsumgehung Halberstadt-Harsleben; Einhaltung der Grenzwerte der Luftschadstoffe; Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens

1. Ein bestimmter Mindestabstand zwischen der Trasse einer Bundesfernstraße und einem der Wohnnutzung dienenden Grundstück ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Umgekehrt gilt gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FStrG bei Bundesfernstraßen eine Anbauverbotszone von 20 m. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber Hochbauten mit einem Abstand von mehr als 20 m bei Bundesfernstraßen nicht für ausgeschlossen hält.2. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist. Eine Verkehrsprognose ist mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist.