OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.05.2016
2 M 5/16
Normen:
BauO LSA § 2 Abs. 2 S. 1; BauO LSA § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 22.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 228/15

Abstellen auf die Grundfläche der Nutzungseinheiten bei der Berechnung der Grundfläche; Nutzungseinheit als eine in sich abgeschlossene Folge von Räumen ohne Berücksichtigung von Freiflächen (hier: Terrasse, Balkon)

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.05.2016 - Aktenzeichen 2 M 5/16

DRsp Nr. 2016/14762

Abstellen auf die Grundfläche der Nutzungseinheiten bei der Berechnung der Grundfläche; Nutzungseinheit als eine in sich abgeschlossene Folge von Räumen ohne Berücksichtigung von Freiflächen (hier: Terrasse, Balkon)

1. Bei der Berechnung der Grundfläche nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a BauO LSA ist nicht auf die Grundfläche des Bauwerks, sondern allein auf die Grundfläche der Nutzungseinheiten abzustellen.2. Eine Nutzungseinheit im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a BauO LSA stellt nur eine in sich abgeschlossene Folge von Räumen dar, ohne Berücksichtigung von Freiflächen (Terrassen; Balkone).

Normenkette:

BauO LSA § 2 Abs. 2 S. 1; BauO LSA § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Beigeladenen hat Erfolg.

Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.