VG Stuttgart - Urteil vom 27.07.2021
2 K 3463/20
Normen:
AEUV Art. 56; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 1 Abs. 9; GlSpielG BW § 20b Abs. 1 S. 1; GlSpielG BW § 20b Abs. 1 S. 2;

Abstandsregelung; additiver Grundrechtseingriff; Berufsfreiheit; besondere städtebauliche Gründe; Dienstleistungsfreiheit; Grundzüge der Planung; kumulativer Grundrechtseingriff; Vergnügungsstätte; Wettbüro; Wettvermittlungsstelle

VG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2021 - Aktenzeichen 2 K 3463/20

DRsp Nr. 2021/12486

Abstandsregelung; additiver Grundrechtseingriff; Berufsfreiheit; besondere städtebauliche Gründe; Dienstleistungsfreiheit; Grundzüge der Planung; kumulativer Grundrechtseingriff; Vergnügungsstätte; Wettbüro; Wettvermittlungsstelle

1. Zur Wirksamkeit des Ausschlusses von "Vergnügungsstätten und sonstigen Wettbüros" in einem Bebauungsplan. 2. Ein (behaupteter) additiver Grundrechtseingriff kann jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplanes und in der Folge zu einem Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung führen, wenn der Bebauungsplan zeitlich vor einer landesgesetzlichen Regelung in Kraft getreten ist, die möglicherweise zu einem additiven Grundrechtseingriff führen kann.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

AEUV Art. 56; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 1 Abs. 9; GlSpielG BW § 20b Abs. 1 S. 1; GlSpielG BW § 20b Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung einer Ladenfläche zu einer "Annahmestelle für Sportwetten" zu erteilen.