VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.04.2002
5 S 629/02
Normen:
LBauO § 6 Abs. 1 Satz 2, Satz 4, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 § 37 Abs. 7 Satz 2 § 55 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2002, 1047
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 14.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4685/01

Abstandsflächen, Garage, Stellplatz, Nachbarschutz, Bauordnungsrecht - Stellplatz, Grenzbebauung, Nachbareinwendung, Abstandsfläche, Lärmimmissionen, Zulassung, Präklusion

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2002 - Aktenzeichen 5 S 629/02

DRsp Nr. 2007/12439

Abstandsflächen, Garage, Stellplatz, Nachbarschutz, Bauordnungsrecht - Stellplatz, Grenzbebauung, Nachbareinwendung, Abstandsfläche, Lärmimmissionen, Zulassung, Präklusion

»1. Im Rahmen der Zulassung einer grenznahen Garagenanlage nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO, die die Privilegierungsmaße des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 4 LBO überschreitet, gehört zu den nachbarlichen Belangen nicht auch das Interesse des Nachbarn, vor unzumutbaren Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Stellplatznutzung verschont zu bleiben. Insoweit ist allein § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO einschlägig. 2. Erhebt ein Nachbar gegen ein Stellplatzvorhaben nur Einwendungen wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsfläche, so ist er in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren mit Einwendungen wegen unzumutbarer Lärmimmissionen gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen.«

Normenkette:

LBauO § 6 Abs. 1 Satz 2, Satz 4, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 § 37 Abs. 7 Satz 2 § 55 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe: