»1. Im Rahmen der Zulassung einer grenznahen Garagenanlage nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO, die die Privilegierungsmaße des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 4 LBO überschreitet, gehört zu den nachbarlichen Belangen nicht auch das Interesse des Nachbarn, vor unzumutbaren Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Stellplatznutzung verschont zu bleiben. Insoweit ist allein § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO einschlägig.2. Erhebt ein Nachbar gegen ein Stellplatzvorhaben nur Einwendungen wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsfläche, so ist er in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren mit Einwendungen wegen unzumutbarer Lärmimmissionen gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen.«