VGH Hessen - Urteil vom 23.09.2015
4 C 358/14.N
Normen:
BauGB § 35 Abs 3 S 3; HEG § 1 Abs. 3; HLPG § 2; HLPG § 3; ROG § 3; ROG § 4; ROG § 7 Abs. 2; ROG § 8; VwGO § 47;
Fundstellen:
ZUR 2016, 313

ABSTAND; Abwägung; Antragsbefugnis; Ausschlusswirkung; IMMISSIONSSCHUTZ; KONZENTRATIONSZONE; Landesentwicklungsplan; Normenkontrolle; Raumordnung; Rechtsverordnung; Regionalplan; SIEDLUNGSGEBIET; Vorranggebiet; VORSORGEGRUNDSATZ; Windenergienutzung; Ziel; Zielfestlegung

VGH Hessen, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 4 C 358/14.N

DRsp Nr. 2015/19199

ABSTAND; Abwägung; Antragsbefugnis; Ausschlusswirkung; IMMISSIONSSCHUTZ; KONZENTRATIONSZONE; Landesentwicklungsplan; Normenkontrolle; Raumordnung; Rechtsverordnung; Regionalplan; SIEDLUNGSGEBIET; Vorranggebiet; VORSORGEGRUNDSATZ; Windenergienutzung; Ziel; Zielfestlegung

Leitsatz: 1. Zur Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren gegen eine Zielfestlegung im Landesentwicklungsplan, wonach in Regionalplänen zu bezeichnende Vorranggebiete für die Windenergienutzung mit Ausschluss der Nutzung im übrigen Plangebiet einen Abstand von 1000 m zu Siedlungsgebieten einzuhalten haben.2. Die raumordnungsrechtliche Konzentrationszonenplanung kann derart erfolgen, dass die Landesplanung der Regionalplanung verbindliche Vorgaben macht, die bei der Planung auf Regionalplanebene zu beachten sind.3. Der Planungsvorbehalt, unter dem die Zulässigkeit von Vorhaben der Nutzung von Windenergie im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steht, gestattet es dem Träger der Landesplanung bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen, eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern; die Landesplanung muss nicht alles zuzulassen, was anhand der Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zulässig ist.