OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2019 18 E 101/19
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2745/18
Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten bei einer unzulässigen Rechtsmittelbelehrung
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 18 E 101/19
DRsp Nr. 2019/6396
Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten bei einer unzulässigen Rechtsmittelbelehrung
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist von der Erhebung von Gerichtskosten regelmäßig abzusehen, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein unzulässiges Rechtsmittel als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, dieses einzulegen.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen. Sie ist gemäß § 146 Abs. 2VwGO unstatthaft, weil das Verwaltungsgericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ändert nichts am gesetzlichen Beschwerdeausschluss.
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