Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 27. Januar 2022 verkündete Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Gerichtskosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin zu tragen.
Der Antrag der Klägerin, die Kosten des Verfahrens dem Land Nordrhein-Westfalen aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 3 Mio. € festgesetzt.
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtsgebühren beruht auf §
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