BGH - Beschluss vom 19.07.2022
VIII ZR 48/22
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 5/17
OLG Hamm, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 93/19

Abschließende Regelung für die Erhebung von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG

BGH, Beschluss vom 19.07.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 48/22

DRsp Nr. 2022/12215

Abschließende Regelung für die Erhebung von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG

Tenor

Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 27. Januar 2022 verkündete Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Gerichtskosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin zu tragen.

Der Antrag der Klägerin, die Kosten des Verfahrens dem Land Nordrhein-Westfalen aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 3 Mio. € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtsgebühren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die von der Klägerin begehrte Niederschlagung auch der außergerichtlichen Kosten kommt nicht in Betracht.