Abrechnung eines Vermessungsingenieurs nach Zeitaufwand
KG, Urteil vom 03.03.2000 - Aktenzeichen 7 U 6021/98
DRsp Nr. 2000/5318
Abrechnung eines Vermessungsingenieurs nach Zeitaufwand
»Sofern ein Architekt oder Ingenieur ein wirksam frei vereinbartes Zeithonorar abrechnet und hierbei den Stundenaufwand vereinbarungsgemäß nach Mitarbeiter, Tätigkeit und Zeitaufwand aufschlüsselt, kann der Auftraggeber dies nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten.«