KG - Urteil vom 03.03.2000
7 U 6021/98
Normen:
HOAI § 99 Abs. 2, § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZBau 2000, 257

Abrechnung eines Vermessungsingenieurs nach Zeitaufwand

KG, Urteil vom 03.03.2000 - Aktenzeichen 7 U 6021/98

DRsp Nr. 2000/5318

Abrechnung eines Vermessungsingenieurs nach Zeitaufwand

»Sofern ein Architekt oder Ingenieur ein wirksam frei vereinbartes Zeithonorar abrechnet und hierbei den Stundenaufwand vereinbarungsgemäß nach Mitarbeiter, Tätigkeit und Zeitaufwand aufschlüsselt, kann der Auftraggeber dies nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten.«

Normenkette:

HOAI § 99 Abs. 2, § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen
NZBau 2000, 257