OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.02.2008
4 U 123/06
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; MaBV § 3 ; BGB § 631;
Fundstellen:
IBR 2009, 32
ZfIR 2008, 775
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 15.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 11/06

Abrechnung eines Bauträgervertrages bei Insolvenz des Bauträgers; Einwendungen der den Bauträger finanzierenden Bank gegen die Löschung einer Grundschuld

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 4 U 123/06

DRsp Nr. 2009/24798

Abrechnung eines Bauträgervertrages bei Insolvenz des Bauträgers; Einwendungen der den Bauträger finanzierenden Bank gegen die Löschung einer Grundschuld

1. Beim "steckengebliebenen" Bauträgervertrag (keine Vollendung des Bauwerks wegen Vermögensverfall des Bauträgers) kommt im Rahmen einer Endabrechnung ein restlicher Vergütungsanspruch des Bauträgers in Betracht, wenn die fällig gewordenen (und vollständig bezahlten) Kaufpreisraten nicht dem anteiligen Wert der Bauleistungen entsprechen. 2. Einen solchen restlichen Vergütungsanspruch des Bauträgers kann unter Umständen auch die den Bauträger finanzierende Bank dem Käufer entgegenhalten, wenn dieser Löschung der zu Gunsten der Bank eingetragenen Grundschuld verlangt. Allerdings ist eine Freistellungserklärung der Bank gemäß § 3 MaBV im Zweifel dahingehend auszulegen, dass die Bank Grund und Höhe des Zahlungsanspruchs des Bauträgers im Einzelnen darzulegen und zu beweisen hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 15.08.2006 - 1 O 11/06 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; MaBV § 3 ; BGB § 631;

Gründe

1.