OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.2020
20 U 134/15
Normen:
UWG § 4 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 111/14

Abmahnung wegen angeblich rechtswidriger SchutzrechtsverletzungWettbewerbliche EigenartNachahmung eines Produkts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 20 U 134/15

DRsp Nr. 2020/16783

Abmahnung wegen angeblich rechtswidriger Schutzrechtsverletzung Wettbewerbliche Eigenart Nachahmung eines Produkts

Von einer wettbewerblichen Eigenart kann ausgegangen werden, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, angesprochene Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen; für eine Nachahmung muss das angegriffene Produkt zumindest teilweise mit dem Originalprodukt übereinstimmen oder ihm zumindest so ähnlich sein, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. August 2015 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten zu 1. wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten zu 1. all jene Schäden zu ersetzen, die dieser daraus entstanden sind und noch entstehen werden, dass die Klägerin die Beklagte zu 1. wegen angeblich rechtswidriger Schutzrechtsverletzung abgemahnt hat und die Beklagte zu 1. unter dem Eindruck dieser Abmahnung Werbung und Vertrieb der streitgegenständlichen Schuhe umgehend eingestellt hat.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.