VGH Bayern - Beschluss vom 21.06.2021
6 ZB 20.2742
Normen:
KAG Art. 5a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 21.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 20.1839
VG Ansbach, vom 21.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 18.1340

Ablösung eines Vorausleistungsbescheids in seinen Rechtswirkungen durch den endgültigen Beitragsbescheid

VGH Bayern, Beschluss vom 21.06.2021 - Aktenzeichen 6 ZB 20.2742

DRsp Nr. 2021/10707

Ablösung eines Vorausleistungsbescheids in seinen Rechtswirkungen durch den endgültigen Beitragsbescheid

Tenor

I.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. September 2020 - AN 3 K 18.01340 und AN 3 K 20.01839 - wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 18.244,85 € festgesetzt.

Normenkette:

KAG Art. 5a Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat insgesamt keinen Erfolg.