BVerwG - Beschluss vom 30.08.2016
4 BN 10.16
Normen:
LPG RP § 6 Abs. 1; ROG § 7 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2017, 64
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 10855/15

Ableitung einer Antragsbefugnis für einen in einem Plangebiet liegenden Eigentümer gegen einen Bebauungsplan aus einem Regionalen Raumordnungsplan

BVerwG, Beschluss vom 30.08.2016 - Aktenzeichen 4 BN 10.16

DRsp Nr. 2016/16073

Ableitung einer Antragsbefugnis für einen in einem Plangebiet liegenden Eigentümer gegen einen Bebauungsplan aus einem Regionalen Raumordnungsplan

1. Es ist geklärt, dass raumplanerische Festlegungen keine Schutzwirkungen zugunsten einzelner Grundstückseigentümer entfalten. Insbesondere ist allein mit der Behauptung, das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB sei verletzt, grundsätzlich auch kein eigener abwägungsrelevanter Belang bezeichnet, mit dem im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend gemacht werden kann. 2. Im Hinblick auf die Kosten zur Verwirklichung eines Bebauungsplans darf eine Gemeinde zwar grundsätzlich nicht außer Betracht lassen, ob sie - auch unter Berücksichtigung der Beitragsregelungen der §§ 127 ff. BauGB - in der Lage sein werde, für eine sachgerechte Erschließung zu sorgen. Jedoch hängt die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans aus Gründen der Rechtssicherheit nicht von geringen Mängeln oder sachlichen Irrtümern in der Berechnung oder Abschätzung von Erschließungskosten ab.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2016 erlassenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.