BVerwG - Beschluss vom 16.03.2021
3 BN 2.21 (3 BN 1.21)
Normen:
VwGO § 152a;

Ablehung einer Anhörungsrüge wegen Nichtdarlegung einer Rechtsverletzung

BVerwG, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 3 BN 2.21 (3 BN 1.21)

DRsp Nr. 2021/5790

Ablehung einer Anhörungsrüge wegen Nichtdarlegung einer Rechtsverletzung

Tenor

Der Antrag der Antragsteller, ihnen für die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2021 - BVerwG 3 BN 1.21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2021 - BVerwG 3 BN 1.21 - wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Rügeverfahrens je zur Hälfte.

Normenkette:

VwGO § 152a;

Gründe

1. Der Senat kann in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden, weil das von den Antragstellern mit Schreiben vom 5. März 2021 angebrachte Ablehnungsgesuch unzulässig ist; es bedarf daher auch keiner dienstlichen Stellungnahme gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO.