OLG Rostock - Beschluss vom 03.02.2021
17 Verg 7/20
Normen:
GWB §§ 160 ff.; VwGO § 54; ZPO §§ 41 ff.; VwVfG M-V § 20 Abs. 4; VwVfG M-V § 21 Abs. 1; VwVfG M-V § 21 Abs. 2; VwVfG M-V § 71 Abs. 1; VwVfG M-V § 71 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VK Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.12.2020

Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder einer VergabekammerFehlende Zuständigkeit eines Vergabesenats zur Entscheidung über ein AblehnungsgesuchZuständigkeit eines Landesministeriums

OLG Rostock, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 17 Verg 7/20

DRsp Nr. 2022/270

Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder einer Vergabekammer Fehlende Zuständigkeit eines Vergabesenats zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch Zuständigkeit eines Landesministeriums

I. Die Vorlage der 3. Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern vom 21.12.2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GWB §§ 160 ff.; VwGO § 54; ZPO §§ 41 ff.; VwVfG M-V § 20 Abs. 4; VwVfG M-V § 21 Abs. 1; VwVfG M-V § 21 Abs. 2; VwVfG M-V § 71 Abs. 1; VwVfG M-V § 71 Abs. 3;

Gründe:

I. Gegenstand des Verfahrens ist ein gegen die Mitglieder der Vergabekammer gerichtetes Ablehnungsgesuch der Antragstellerin.

Die Antragstellerin wendet sich in der Hauptsache mit einem Nachprüfungsantrag gegen die Aufhebung eines Ausschreibungsverfahrens durch die Antragsgegnerin; diese führt dafür wirtschaftliche Gründe an, nachdem das einzig eingegangene Angebot der Antragstellerin die verfügbaren Mittel um mehr aus 129 Prozent übersteige.