VGH Bayern - Beschluss vom 27.03.2020
10 C 20.530
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 53 Abs. 1; StGB § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 K 19.453

Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht; Streit um eine Ausweisung nach sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbreitung pornographischer Schriften; Bedeutung der Aussetzung einer Strafe zur Bewährung für die Gefahrenprognose; Zusätzliches generalpräventives Ausweisungsinteresse

VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2020 - Aktenzeichen 10 C 20.530

DRsp Nr. 2020/7622

Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht; Streit um eine Ausweisung nach sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbreitung pornographischer Schriften; Bedeutung der Aussetzung einer Strafe zur Bewährung für die Gefahrenprognose; Zusätzliches generalpräventives Ausweisungsinteresse

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 53 Abs. 1; StGB § 56 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger den in erster Instanz (insoweit) abgelehnten Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2017 verfügte Ausweisung weiterverfolgt, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.