OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.01.2021
7 A 3809/19
Normen:
BauGB § 9 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 8156/17

Ablehnung einer beantragten Nutzungsänderung einer Gaststätte wegen Ausschlusses von Vergnügungsstätten durch den Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2021 - Aktenzeichen 7 A 3809/19

DRsp Nr. 2021/2326

Ablehnung einer beantragten Nutzungsänderung einer Gaststätte wegen Ausschlusses von Vergnügungsstätten durch den Bebauungsplan

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 2a;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.