VGH Bayern - Entscheidung vom 20.04.2021
19 C 20.1689
Normen:
VwGO § 589;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 9 K 12.1326)

Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

VGH Bayern, Entscheidung vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 19 C 20.1689

DRsp Nr. 2021/7266

Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung des Darlegungserfordernisses eines Wiederaufnahmegrundes nach §§ 589 Abs. 1, 588 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 589;

Entscheidungsgründe

Die ehemalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung der in §§ 153 Abs. 1 VwGO, 588 Abs. 1 Nr. 1 ZPO normierten Pflicht zur Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes. Mit Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des mit Senatsbeschluss vom 13. Juli 2020 (Az.: 19 C 18.513) verworfenen Wiederaufnahmeantrags gegen den Senatsbeschluss vom 22. Februar 2018 (Az.: 19 C 18.287) verworfen.