OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2021
19 A 1417/20.A
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3; VwGO § 87a; VwGO § 125 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 27 K 10700/17

Ablehnung der Zulassung zur Berufung in einem Asylverfahren aufgrund fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und mangelhafter Begründung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2021 - Aktenzeichen 19 A 1417/20.A

DRsp Nr. 2021/3674

Ablehnung der Zulassung zur Berufung in einem Asylverfahren aufgrund fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und mangelhafter Begründung

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3; VwGO § 87a; VwGO § 125 Abs. 1;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Anträge auf Berufungszulassung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).

I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.