OLG Bamberg - Beschluss vom 17.02.2017
4 W 11/17
Normen:
ZPO § 78b; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 568 S. 2; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 30.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 1307/15

Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung

OLG Bamberg, Beschluss vom 17.02.2017 - Aktenzeichen 4 W 11/17

DRsp Nr. 2018/887

Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 30.12.2016, Az. 12 O 1307/15, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 78b; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 568 S. 2; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO für die Erhebung einer Schadensersatzklage über 10.000,00 € gegen den Beschwerdegegner, ihren anwaltlichen Vertreter in einem Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht Kitzingen.

Das Landgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 30.12.2016 (Bl. 77 d.A.) den Antrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg.

Der gegen diesen Beschluss mit Schreiben vom 03.01.2017 eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht Würzburg nicht abgeholfen (Beschluss vom 06.02.2017, Bl. 86 d.A.).

II.

Das gemäß § 78b Abs. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil es offensichtlich unbegründet ist.