Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 18. Oktober 2020 gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2020, mit dem die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2020 (Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020123540) zurückgewiesen wurde, wird als unzulässig verworfen.
2.Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 18. Oktober 2020 gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2020, mit dem die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2020 (Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020130602) zurückgewiesen wurde, wird als unzulässig verworfen.
I.
Mit Beschlüssen der Einzelrichterin vom 21. September 2020 wurden die jeweils als Erinnerungen gegen die im Tenor aufgeführten Kostenansätze des Bundesgerichtshofs auszulegenden Eingaben des Beklagten - beim Bundesgerichtshof eingegangen am 7. Juli 2020 beziehungsweise am 11. August 2020 - zurückgewiesen.
Gegen diese Beschlüsse wendet sich der Beklagte mit einer als "Rüge" bezeichneten Eingabe vom 18. Oktober 2020.
II.
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