BGH - Beschluss vom 16.01.2024
KVR 78/23
Normen:
GWB § 67 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 1089
WRP 2024, 707
DZWIR 2024, 354
JZ 2024, 309
NZKart 2024, 329
GRUR-Prax 2024, 442
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 09.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen VI Kart 5/23 (V)

Abhängigkeit der Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer kartellbehördlichen Verfügung von der Auslegung des Unionsrechts; Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes

BGH, Beschluss vom 16.01.2024 - Aktenzeichen KVR 78/23

DRsp Nr. 2024/6200

Abhängigkeit der Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer kartellbehördlichen Verfügung von der Auslegung des Unionsrechts; Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes

Hängt die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer kartellbehördlichen Verfügung von der Auslegung des Unionsrechts ab und hätte der Antrag nach der Beurteilung durch das Gericht Aussicht auf Erfolg, ist es aus Gründen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes an einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Eilverfahren gehindert, wenn die Kartellbehörde auf den Vollzug der angefochtenen Verfügung für die Dauer eines möglichen Vorabentscheidungsverfahrens nicht verzichtet.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 2023 aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 31. März 2023 wird insoweit angeordnet, als der Beschluss die Beantwortung der Fragen 2.a, 2.b, 4., 5.a und 5.b des dem Beschluss beigefügten Fragebogens betrifft.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt das Bundeskartellamt, das auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Normenkette:

GWB § 67 Abs. 3 S. 3;

Gründe