BVerwG - Beschluß vom 16.02.1988
4 B 19.88
Normen:
BauGB § 19 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 1988, 315
BRS 48 Nr. 44
Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123
NVwZ-RR 1989, 6
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 27.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 106/86
VGH Baden-Württemberg, vom 17.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1645/87

Abgrenzung Innenbereich - Außenbereich; Trennende Wirkung einseitig bebauter Straßen; Bebauung eines an ein Baugebiet angrenzenden Grundstücks; Unorganische Anschlußbebauung

BVerwG, Beschluß vom 16.02.1988 - Aktenzeichen 4 B 19.88

DRsp Nr. 2009/19504

Abgrenzung Innenbereich - Außenbereich; Trennende Wirkung einseitig bebauter Straßen; Bebauung eines an ein Baugebiet angrenzenden Grundstücks; Unorganische Anschlußbebauung

Auch eine "Regelvermutung" für eine trennende Wirkung einseitig bebauter Straßen zwischen Innen- und Außenbereich macht die Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht überflüssig.

Normenkette:

BauGB § 19 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3;

Gründe:

Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision im vorliegenden Fall erfüllt sein könnten.