BVerwG - Urteil vom 09.11.2016
4 C 1.16
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 2; NVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NVwZ 2017, 640
ZfBR 2017, 266
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3360/10
VGH Baden-Württemberg, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 210/13

Abgrenzung einer überdachten Fläche zum Abstellen von Einkaufswagen außerhalb des Gebäudes eines Lebensmittelmarktes von einer Verkaufsfläche

BVerwG, Urteil vom 09.11.2016 - Aktenzeichen 4 C 1.16

DRsp Nr. 2017/1866

Abgrenzung einer überdachten Fläche zum Abstellen von Einkaufswagen außerhalb des Gebäudes eines Lebensmittelmarktes von einer Verkaufsfläche

Eine überdachte Fläche zum Abstellen von Einkaufswagen außerhalb des Gebäudes eines Lebensmittelmarktes ist nicht Teil der Verkaufsfläche.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 2; NVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I

Die Klägerin verlangt eine Baugenehmigung, um einen Lebensmittelmarkt zu erweitern.