BGH - Urteil vom 30.06.1995
V ZR 118/94
Normen:
GVG § 17a Abs. 3, 5 ; WEG §§ 3, 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1 ; ZPO § 549 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR GVG § 17a Abs. 5 Zuständigkeitsprüfung 1
BGHR WEG § 3 Abs. 1 Miteigentumsanteil 2
BGHR WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 Sondereigentum 1
BGHR WEG § 46 Abs. 1 Zuständigkeitsprüfung 1
BGHR WEG § 7 Abs. 3 Widersprüchlichkeit 1
BGHR ZPO § 549 Abs. 2 Wohnungseigentumssache 1
BGHZ 130, 159
DB 1995, 2470
DNotZ 1996, 289
DRsp I(152)247a-b
MDR 1996, 139
NJW 1995, 2851
Rpfleger 1996, 19
WM 1995, 1628
WuM 1995, 614
ZMR 1995, 521
ZfBR 1995, 300
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts; Rechtsfolgen der Abweichung von Teilungserklärung und Aufteilungsplan

BGH, Urteil vom 30.06.1995 - Aktenzeichen V ZR 118/94

DRsp Nr. 1995/5347

Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts; Rechtsfolgen der Abweichung von Teilungserklärung und Aufteilungsplan

»a) Auf die Zuständigkeitsprüfung nach § 46 WEG finden die Grundsätze der §§ 17 a Abs. 3 bis 5, 17 b GVG entsprechende Anwendung. b) Ist über die Frage, ob das Prozeßgericht oder das Wohnungseigentumsgericht zuständig ist, entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab entschieden worden, ist die Zuständigkeit vom Rechtsmittelgericht der Hauptsache auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfen. § 549 Abs. 2 ZPO findet keine Anwendung. c) Streitigkeiten über den Gegenstand, den Inhalt und den Umfang des Sondereigentums sind vor dem Prozeßgericht auszutragen. d) Stimmen die wörtliche Beschreibung des Gegenstands von Sondereigentum in der Teilungserklärung und die Angaben im Aufteilungsplan nicht überein, ist grundsätzlich keiner der sich widersprechenden Erklärungsinhalte vorrangig und Sondereigentum nicht entstanden. e) Ist Sondereigentum nur wegen fehlerhafter Abgrenzung nicht entstanden, sind sämtliche Wohnungseigentümer verpflichtet, zur Beseitigung des entstandenen isolierten Miteigentumsanteils vertraglich an dem betroffenen Gebäudeteil Sondereigentum einzuräumen.«

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 3, 5 ; WEG §§ 3, 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1 ; ZPO § 549 Abs. 2 ;

Tatbestand: