Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts; Rechtsfolgen der Abweichung von Teilungserklärung und Aufteilungsplan
BGH, Urteil vom 30.06.1995 - Aktenzeichen V ZR 118/94
DRsp Nr. 1995/5347
Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts; Rechtsfolgen der Abweichung von Teilungserklärung und Aufteilungsplan
»a) Auf die Zuständigkeitsprüfung nach § 46WEG finden die Grundsätze der §§ 17 a Abs. 3 bis 5, 17 bGVG entsprechende Anwendung. b) Ist über die Frage, ob das Prozeßgericht oder das Wohnungseigentumsgericht zuständig ist, entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab entschieden worden, ist die Zuständigkeit vom Rechtsmittelgericht der Hauptsache auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfen. § 549 Abs. 2ZPO findet keine Anwendung. c) Streitigkeiten über den Gegenstand, den Inhalt und den Umfang des Sondereigentums sind vor dem Prozeßgericht auszutragen. d) Stimmen die wörtliche Beschreibung des Gegenstands von Sondereigentum in der Teilungserklärung und die Angaben im Aufteilungsplan nicht überein, ist grundsätzlich keiner der sich widersprechenden Erklärungsinhalte vorrangig und Sondereigentum nicht entstanden. e) Ist Sondereigentum nur wegen fehlerhafter Abgrenzung nicht entstanden, sind sämtliche Wohnungseigentümer verpflichtet, zur Beseitigung des entstandenen isolierten Miteigentumsanteils vertraglich an dem betroffenen Gebäudeteil Sondereigentum einzuräumen.«